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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu verschaffen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über erschwerte Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel verdeckte Putzöffnungen. Dies gilt ebenso für Arbeitserleichterungen, wie das Vorhandensein einer Hebeanlage oder Rückstauklappe.

    Vor Ausführung der Reinigungsarbeiten hat er alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und -leitungen enthalten sind, den Monteur mitzuteilen.

    Als gefährlich gelten Stoffe, die den Monteur in irgendeiner Weise schädigen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, wie zum Beispiel Laugen, Gifte oder Säuren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel bereit zu halten und einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen, wenn eine besondere Gefahr zu erwarten ist. Eine Nichteinhaltung verpflichtet den Auftraggeber zur Schadenersatzleistung. Teilleistungen dürfen erbracht werden und können als solche berechnet werden.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über vorherige Reinigungsversuche zu informieren.

    Vor Arbeitsbeginn hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sofern Rohrleitungs- oder Revisionspläne vorhanden sind, hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer vorzulegen. Sollten keine Pläne vorhanden sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, die im Rohrleitungsverlauf vorhandenen Bögen, Reduzierungen, T-Abzweige, Hohlräume etc. kenntlich zu machen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht ausreichend nach, haftet er für sich hieraus entstandene Schäden oder Mehraufwendungen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, alle vertragsgegenständlichen Leitungen, Anlagen und das Entwässerungssystem auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

  2. Preise

    Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die An- und Abfahrtskosten werden pauschal abgerechnet. Kosten wie Material, Chemie, Dichtungen, Anschlussgarnituren und sonstige Verschleißmaterialien werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Verbrauch in Rechnung gestellt. Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Jede angefangene halbe Stunde wird aufgerundet und entsprechend in Rechnung gestellt. Die genauen Preise des Auftragnehmers erhalten Sie auf Anfrage.

    Der Einsatz von Saugfahrzeugen und TV-Untersuchungen wird gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Gleiche gilt für Leitern, Gerüste, Arbeitsbühnen und ähnliche Hilfsmittel. Anfallende Abfallbeseitigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    Für Notdienste gelten folgende Preiszuschläge:

    • Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr: 50% Notdienstzuschlag
    • Montag bis Freitag von 24:00 Uhr bis 07:00 Uhr: 100% Notdienstzuschlag
    • Samstag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr: 50% Notdienstzuschlag
    • Samstag von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr: 100% Notdienstzuschlag
    • Sonn- und Feiertage werden mit 100% Feiertagszuschlag berechnet. Der Zuschlag wird pro Mitarbeiter berechnet. Die An- und Abfahrt zählt zum Zeitaufwand.

    Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Verzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, am 14. Tag nach Rechnungsstellung ein. Es werden 12% Verzugszinsen berechnet, unabhängig davon, ob der Verzug durch Zeitablauf oder auf eine Mahnung eintritt.

  3. Ausführung

    Die vor Auftragsausführung vereinbarten Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Ausführung und/oder hierdurch erfolgtem Auftragsentzug stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden.

  4. Haftung

    Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die an defekten oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen oder -leitungen durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstehen.

    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei Arbeiten an alten, defekten oder unvorschriftsmäßigen Entwässerungsgegenständen (Toilette, Urinal, Küchenabfluss, Badabfluss usw.), Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen entstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden durch austretende Inhalte des Abwassersystems sowie durch Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind, die nicht vom Monteur zu vertreten sind. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch folgende Arbeiten entstehen:

    • Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und -leitungen, soweit diese aus Gusseisen oder Steinzeug bestehen.
    • Arbeiten, bei denen der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass man die Arbeit ohne Probleme nicht weiterführen kann.
    • Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und -leitungen, wo der Auftraggeber keine TV-Kamerauntersuchung wünscht.
  5. Gewährleistung

    Gewährleistungsansprüche sind für Dienstleistungen nicht gesetzlich geregelt. Der Auftragnehmer behebt Mängel nach Erhalt einer schriftlichen, nachvollziehbaren Mängelbeschreibung, wenn ein solcher Mangel innerhalb von 5 Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen aufgetreten ist und auf eine mangelhafte Ausführung des Monteurs zurückzuführen ist. Dem Auftragnehmer stehen zwei Nachbesserungsversuche zu, wenn die Rohrreinigungsarbeiten fehlgeschlagen sind. Aussagen und Erläuterungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.

  6. Reklamationen

    Reklamationen müssen dem Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen nach Auftrag schriftlich zugehen.

  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers und Gerichtsstand für beide Teile ist Gäufelden. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

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